Monika Rathert

Unbestimmtheit im Recht88

Abstract: This paper claims that both from a functional and from a distributional perspective, the linguistic conceptions of ambiguity / vagueness resemble those of law. Both the positive value and the dangers of ambiguous / vague norms are discussed, and compared to ambiguity / vagueness in natural language.

1 Einleitung und ein Beispiel aus der Praxis

Es ist hinlänglich bekannt, dass die Europäische Union neben der Harmonisierung auch Standardisierungen und Regulierungen auf allen Ebenen mit sich gebracht hat. Auf der Seite www.newapproach.org sind größtenteils illustrative und alltagsrelevante EU-Normen zu finden, die alle dem lobenswerten Zweck der europäischen Standardisierung dienen, welche ihrerseits den europäischen Binnenmarkt befördern soll:

The New Approach and European standardisation have contributed significantly to the development of the Single Market. The success of the European standardisation system, in removing technical barriers to trade, has played a vital role in ensuring the free movement of goods between Member States. This Web site has been realised to increase the visibility of New Approach Standardisation in Europe and to provide information on the standardisation process. This site provides access to information on standards and routes into the standardisation process, irrespective of which of the three European Standards Organisations is responsible for the standards applicable to the product (www.newapproach.org).

Am praktischen Beispiel einer EU-Richtlinie soll gezeigt werden, dass die Standardisierung mit einem Kampf um semantische Bestimmtheit bzw. mit einem Eliminieren von semantischer Unbestimmtheit verknüpft ist. Dann wird gezeigt, dass dieser Kampf weder gewonnen werden kann noch gewonnen werden sollte.

Unter semantischer Unbestimmtheit sind sowohl Vagheit als auch Ambiguität (allgemeiner: Mehrdeutigkeit) zu subsumieren, charakterisiert wird die semantische Unbestimmtheit wie folgt:

Ein Satz ist semantisch unbestimmt genau dann, wenn ihm trotz hinreichend genauer Kenntnis der relevanten Weltumstände in bestimmten Kontexten weder ‚wahr‘ noch ‚falsch‘ eindeutig als Wahrheitswert zugeordnet werden kann. […] Ein Ausdruck ist semantisch unbestimmt, wenn er in Sätzen so vorkommen kann, daß er für deren semantische Unbestimmtheit verantwortlich ist (Pinkal 1991, 252).

Der Pinkalsche Supervaluationsansatz (in Kombination mit topologischen Strukturen) ist durch folgende Eigenschaften gekennzeichnet (vgl. Pinkal 1991, Pinkal 1985 (basierend auf Fine 1975, Kamp 1975)): Ausgehend von einer zweiwertigen Logik werden Wahrheitswerte nur partiell zugewiesen; ausserdem gibt es Komplettierungen. Letzteres besagt, dass es für unbestimmte Ausdrücke eine Menge von möglichen Grenzziehungen gibt, die mit der Bedeutung dieser Ausdrücke verträglich ist. Das Sorites-Paradox wird bei Pinkal durch Eigenschaften der Toleranz-Relation gelöst, die symmetrisch und reflexiv, aber nicht transitiv ist; in Übereinstimmung mit der naiven Intuition von Sprachbenutzern nimmt auch Pinkal an, dass die Extensionen von unbestimmten Ausdrücken kontinuierlicher Natur sind, mit unscharfen Rändern.

Es gibt neben dem Pinkalschen Supervaluationsansatz auch andere Ansätze zur semantischen Unbestimmtheit, die hier nicht weiter diskutiert werden können und deren Details für die Zwecke dieses Aufsatzes auch unerheblich sind: dreiwertige Logik (Blau 1978), Fuzzy Logic (Lakoff 1973), epistemic uncertainty (Williamson 1992), Kontextualismus (Raffman 2005), interest relativity (Fara 2008).

Sehr wichtig für die weiteren Zwecke dieses Aufsatzes ist hingegen, sich die Ubiquität von semantischer Unbestimmtheit vor Augen zu führen. Unbestimmte Ausdrücke sind (vgl. Pinkal 1991, 262):

  • (1) relative Ausdrücke: Gradadjektive, relative Adverbien, Quantoren wie oft
  • (2) randbereichsunscharfe Ausdrücke: Adjektive wie rot, Zeit- und Ortsadverbien wie bald und hier, fast alle Verben und Gattungsnomina
  • (3) punktuelle Prädikate wie z.B. geometrische Ausdrücke (rechtwinklig) und Maßangaben (2.700 m hoch)

Die Elemente in (3) verwundern womöglich, aber es ist eben sehr schwer, in der Realität z.B. einen rechten Winkel zu zeichnen oder vorzufinden. Das, was man als ‚rechten Winkel‘ vorfindet, ist nie perfekt in dem Sinn, wie es das abstrakte Konzept von Rechtwinkligkeit verlangt.89 Ähnliches gilt für Längenmaße – mein Tisch ist laut Prospekt zwei Meter lang, aber ich habe weder ein geeichtes echtes Metermaß (noch läßt das Pariser Urmeter eine absolut genaue Messung zu, es ist nur eine vereinbarte Referenzgröße), noch ist die ganz genaue Länge des Tisches wichtig. Quantitativ sind die Ausdrücke in (2) dominierend, da nahezu alle Verben und Nomen betroffen sind.

Nun zum praktischen Beispiel einer EU-Richtlinie und dem erwähnten Kampf um semantische Bestimmtheit. Als Beispiel soll die Spielzeug-Richtlinie dienen (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug); diese EU-Richtlinie wurde in Deutschland am 20.7.2011 umgesetzt. Zuvor gab es keine eigene Gesetzgebung für Spielzeug in Deutschland, vielmehr wurde Spielzeug unter die sog. ‚technischen Arbeitsmittel‘ subsummiert. Das für technische Arbeitsmittel einschlägige Gesetz von 1968 war so kurz wie semantisch unbestimmt (BGBl. I, 717, 24.6.1968, Hervorhebung meine, MR):

Gesetz über technische Arbeitsmittel

 

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

[…] TechArbmG § 2

  1. Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe-und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. […]
  2. Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich: 1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind; 2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind; 3. Haushaltsgeräte; 4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug. […]

Zweiter Abschnitt Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln TechArbmG § 3

(1) […] Technische Arbeitsmittel […] dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Die semantische Unbestimmtheit des Gesetzes liegt einerseits darin, dass „Spielzeug“ überhaupt nicht näher definiert wird, zum anderen in den sehr vagen Formulierungen über Spielzeugsicherheit im letzten Abschnitt. Denn was „allgemein anerkannte“ Regeln der Technik sind, ist so unklar wie die „bestimmungsgemäße Verwendung“. Geradezu kurios mutet der letzte Satz im Zitat an, da die Gewährleistung von Sicherheit dort auch unter Abweichung von den „allgemein anerkannten“ Regeln der Technik zu erreichen scheint – wie dies nun erlaubt und überprüft werden soll, bleibt offen.

Ganz anders ist die Richtlinie 2009/48/EG beschaffen. Auf 37 Seiten Text wird genau expliziert, was ein Spielzeug ist, also unter die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie fällt, und was nicht (ABl. L 170 vom 30.6.2009):

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).

Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

ANHANG I Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten […]

  • c. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
  • d. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung […]
  • b. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
  • c. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

Zunächst zum ANHANG I: Die Liste der Produkte, die nicht als Spielzeuge gelten, umfasst insgesamt 19 Punkte mit diversen Unterpunkten. Semantisch interessant ist die Willkürlichkeit der Grenzziehung – warum ist ein Puzzlespiel mit 500 Teilen noch ein Spielzeug, mit 501 Teilen aber nicht mehr (Punkt 8 auf der Liste)? Wenn ein Kind unter 14 Jahren mehr als 20 kg wiegt (weil es besonders groß ist z.B.), und Inlineskates zum Spielen benutzt, die diesem Gewicht angemessen sind, dürften diese Inlineskates willkürlicherweise nicht mehr als Spielzeuge gelten (Punkt 3 auf der Liste). Genau bei 435 mm Sattelhöhe scheidet sich die Menge der Fahrräder in Spielzeuge und Nichtspielzeuge – diese ‚Präzision‘, die sogar noch mit einem bestimmten Meß-Modus verknüpft ist (Punkt 4 auf der Liste), erstaunt den Laien. Der Semantiker (und der Laie) würde eher sagen, dass die Grenzen des Begriffs ‘Fahrrad’ eben unscharf sind, es gibt klare Spielzeugräder am einen Ende der Skala und klare Sporträder für Erwachsene am anderen Ende; irgendwann hört das Spielzeug auf, aber man kann nie sagen, wo genau.

Zum Geltungsbereich der Richtlinie im oberen Teil des letzten Zitats ist anzumerken, dass spielende Tiere, z.B. Katzen, nicht erfasst werden (auch Katzenspielzeug sollte Sicherheitsstandards haben).

Im begründenden Vorspann zur Richtlinie 2009/48/EG wird etwas ähnlich semantisch Unbestimmtes gesagt wie im alten deutschen Gesetz über technische Arbeitsmittel über das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln TechArbmG § 3 (Richtlinie 2009/48/EG, ABl. L 170 vom 30.6.2009, Hervorhebung meine, MR):

(11) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine gefährlichen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern haben und dass sie nur Spielzeuge auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Was „geeignete Maßnahmen“ sind, ist so unklar wie die „vorhersehbare Verwendungsbedingungen“.

Der Vergleich des (spielzeugrelevanten Teils des) deutschen Gesetzes über technische Arbeitsmittel mit der EU-Richtlinie 2009/48/EG ist somit eher ernüchternd: die semantische Unbestimmtheit beim Inverkehrbringen der Spielzeuge („geeignete Maßnahmen“, „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ etc.) ist geblieben. Die EU-Richtlinie ist bei der Definition des prinzipiell randunscharfen Begriffs ‚Spielzeug‘ unnötig willkürlich präzise, was die rechtliche Vagheit nicht vermindert, sondern erhöht.

Was aber nun ist die praktische Konsequenz aus der EU-Richtlinie 2009/48/ EG? Der Spielzeughersteller ist verantwortlich für die Richtlinienkonformität seiner Produkte, diese Konformität wird allerdings nicht von Dritten überprüft. Wenn der Hersteller die Konformität als gegeben ansieht, darf er das CE-Zeichen auf sein Produkt drucken; nur mit einem solchen Zeichen versehene Produkte dürfen auf den EU-Markt kommen. De facto sind also alle Spielzeuge auf diese Art ‚gesichert‘. Wer jedoch wirkliche Sicherheit für Kinderspielzeug will, sollte nach dem GS-Zeichen Ausschau halten, das vom TÜV vergeben wird. Die Zertifizierung nach GS ist für Hersteller freiwillig, der TÜV prüft nach seinen Maßstäben und vergibt das GS-Zeichen nur, wenn die Tests bestanden werden. Nach 5 Jahren läuft das GS-Zeichen ab und die Tests müssen wiederholt werden.

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Abbildung 1: CE-Zeichen und GS-Zeichen

Nun ist viel über semantische Unbestimmtheit in zwei beispielhaften Rechtstexten gesagt worden – ausgehend eben vom linguistischen Konzept. Wie aber hält es die Rechtswissenschaft selbst mit der semantischen Unbestimmtheit? Der nächste Abschnitt wird zeigen, dass der Umgang mit dem Phänomen auch in der Rechtswissenschaft sehr versiert ist und eigentlich keiner ‚Ergänzung’ durch die Linguistik bedarf.

2 (Un)bestimmte Rechtsbegriffe

Bei der Suche nach Modellierungen von semantischer Unbestimmtheit in der Rechtswissenschaft stößt man schnell auf die sog. unbestimmten Rechtsbegriffe. Dies sind Ausdrücke auf der Tatbestandsebene, die keine fixierte Bedeutung haben und der Interpretation bedürfen. Beispiele sind etwa:

 

(4)

„Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden“ § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 57 GewO.

(5) „Öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ § 14 Abs. 1 OBG.

 

(6) „wehrdienstfähig“ § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG,

 

(7) „wichtiger Grund oder unabweisbarer Grund“ § 7 Abs. 3 BAföG.

 

Dem Konzept der unbestimmten Rechtsbegriffe liegen einige implizite und idealistische Annahmen zugrunde, die mit dem Ideal einer einheitlichen Rechtspraxis und Rechtssicherheit für das Individuum verwoben sind. Die vier bekannten Canones oder Grundregeln der Auslegung, die auf Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) zurückgehen, suggerieren eine einheitliche Interpretation. Mit Larenz (1983, 320ff) werden diese heute so gedeutet:

 

(8) grammatikalische Auslegung (nach dem Wortlaut der Norm)

(9) historische Auslegung (nach der Entstehungsgeschichte der Norm)

 

(10)

systematische Auslegung (nach dem Zusammenhang der Norm mit anderen Normen)

(11) teleologische Auslegung (nach Sinn und Zweck der Norm)

 

Allerdings sprechen Röhl & Röhl (2008, 625) von der Rechtsvergleichung als „fünfter Auslegungsmethode“; außerdem gibt es die Unterscheidung von „subjektiver“ und „objektiver“ Auslegung, und schließlich können bei der teleologischen Auslegung rationale Argumente jeder Art herangezogen werden.

Ein weiterer Begriff, der einem bei der Suche nach semantischer Unbestimmtheit in der Rechtswissenschaft auffällt, ist das Ermessen. Dies ist ein Terminius, der Wahl- oder Entscheidungsoptionen auf der Rechtsfolgenseite bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist folgendes [Hervorhebung meine, MR]:

 

(12)

§81 Satz 1 LBauORhPf Verstoßen bauliche Anlagen […] gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde deren teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der nach §54 verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung der Anlagen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Option zum Handeln ist hier durch kann … oder hervorgehoben, sie betrifft die Rechtsfolgen – die Bauaufsichtsbehörde kann (muss aber nicht, genau dies macht das Ermessen aus) die Beseitigung der baulichen Anlagen, die gegen die Vorschriften verstoßen, anordnen. Oder die Bauaufsichtsbehörde kann (muss aber nicht) die Benutzung dieser vorschriftswidrigen Anlagen untersagen.

Kombinationen unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsebene und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite sind recht häufig; hier ein Beispiel:

 

(13)

§9 Abs. 1 Satz 1 POG RhPf Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§9 a bis 42 ihre Befugnisse besonders regeln.

Wenn also der Tatbestand „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ (dies ist der unbestimmte Rechtsbegriff) gegeben ist, können (müssen aber nicht, darin liegt das Ermessen) die Ordnungsbehörden und die Polizei Maßnahmen treffen, um diese Gefahr abzuwehren.

Wem persönliche Freiheitsrechte lieb und teuer sind, sieht Kombinationen von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsebene und Ermessen auf der Rechtsfolgenseite natürlich nicht gern. Und entsprechend setzt §114 VwGO dem Ermessen auch eine Grenze:

(14)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

 

Historisch gesehen hat man die unbestimmten Rechtsbegriffe nur für im linguistischen Sinn vage Begriffe reserviert, siehe Müller-Erzbach (1912). Schon wenig später wurden unter unbestimmten Rechtsbegriffen sowohl vage als auch ambige/mehrdeutige Begriffe subsumiert (Heck 1914).

Es gibt nicht nur unbestimmte Rechtsbegriffe, sondern auch das scheinbare Gegenteil, zumindest von der Benennung her: bestimmte Rechtsbegriffe. Man sollte meinen, dass die bestimmten Rechtsbegriffe nun keiner Auslegung mehr bedürften, dass sie keine semantische Unbestimmtheit zeigen. Aber schon ein Blick auf Beispiele belehrt einen eines Besseren:

 

(15) Zeitmaßangaben wie „Monatsfristen“ in § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwGO

 

(16) Zahlen wie bei „Abstandsflächen“ in § 35 Abs. 1, § 40 ff. NachbG NW

 

(17) Zahlen bei Noten, z.B. beim Examen

 

(18) Ausdrücke, die im Recht selbst definiert werden: Volljährigkeit in § 2 BGB

 

Denn wie schon zu den punktuellen Prädikaten in (3) oben ausgeführt, sind Maßangaben wie hier in (15) inhärent semantisch unbestimmt – es ist eben nicht ganz klar, wie lang ein Monat ist, man verwendet im Alltag Toleranzen, auch wenn es präzise Ideale gibt (Pinkal 1985, 218f). Was die Abstandsflächen in (16) betrifft, so gilt dasselbe – ob nun zwischen zwei Häusern z.B. 3 Meter Abstand sind, kann weder genau ermittelt werden (auch ein glatt verputzte Haus hat eine unebene Oberfläche, was die Abstandsmessung unterhalb einer Toleranzschwelle von 1 mm ad absurdum führt), noch ist die absolute Präzision alltagstauglich. Die Noten in (17) sind ähnlich wie die randbereichsunscharfen Ausdrücke in (2) zu sehen; sie sind inhärent unbestimmt. Wie „rot“ einen großen Bereich definiter Anwendbarkeit besitzt, der dann von Übergangszonen (Übergänge zu anderen Farben) getrennt ist, so hat auch ein „befriedigend“ eine Art Spektrum (von mehr oder weniger guten Ergebnissen, die jedoch alle das Etikett „befriedigend“ bekommen) und Übergangszonen zu „gut“ und „ausreichend“. Sogar Terme, die vom Gesetz selbst definiert werden, wie die in (18) gelisteten, sind inhärent unbestimmt – nicht nur gibt es keine globale Präzision für Volljährigkeit90, es gibt auch keine historische Präzision (vielmehr wird die Grenze immer wieder nach unten oder oben verschoben, je nach politischem Willen).

Aktuelle rechtswissenschaftliche Literatur nimmt hingegen keinen prinzipiellen Unterschied mehr zwischen bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen an. Vielmehr ist Konsens, dass beide Begriffstypen grundsätzlich semantisch unbestimmt sind und sich nur graduell in ihrer Unbestimmtheit unterscheiden, siehe z.B. Holzke (2001, 35ff.), Schillig (2009, 113), Garstka (1976, 96 und 103), Looschelders & Roth (1996, 135), Röthel (2004, 26). Anstatt von semantischer Unbestimmheit spricht man in der Rechtswissenschaft von Wertausfüllungsbedürftigkeit. Normative Begriffe wie „grobes Mißverhältnis“, „wichtiger Grund“ etc. sind klar wertausfüllungsbedürftig – wie grob muss ein Mißverhältnis sein, um ‚grob‘ zu sein? Deskriptive Begriffe sind teilweise aber durchaus auch wertausfüllungsbedürftig. Zwar ist der Begriff der Sache in den einzelnen Rechtsgebieten klar gefasst, was aber sind abgetrennte Körperteile? Sind dies Sachen (entsprechend § 90 BGB)?

Um der prinzipiellen semantischen Unbestimmtheit von bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen aus dem Weg zu gehen, wird teilweise auf den Typus rekurriert. Ein Typus hat variierende, gradierte und z.T. austauschbare Eigenschaften; betrachten wir den Tierhalter als Beispiel eines Typus. Im Unterschied zum Tierhalterbegriff im Tierschutzrecht, dessen Bestimmungen vor allem die Sorgepflicht des Tierhalters im Hinblick auf seine Tiere im Auge haben, gilt im Haftpflichtrecht nur als Tierhalter, wer tatsächlich in der Lage ist, das Tier zu überwachen. Als tatsächliche Tierhalter kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wie etwa ein Zoo, Zirkus oder ein Tierheim infrage. Das Beispiel macht deutlich, dass der Typus ein semantisch unbestimmter Begriff ist (genauer gesagt ein mehrdeutiger).

Abschließend sei ein weiterer Begriff aus dem Spektrum der semantischen Unbestimmtheit innert der Rechtswissenschaft erwähnt: die Generalklausel. Es ist schwer, diese im Grad ihrer Unbestimmtheit von unbestimmten Rechtsbegriffen zu trennen, vgl. Schillig (2009, 116ff.), Röthel (2004, 33), Engisch (2005, 160), Schmidt (2009, 19). Wie unbestimmte Rechtsbegriffe erfordern die Generalklauseln eine Interpretation, die sich Konkretisierung nennt. Ein Unterschied, der jedoch nicht den Grad der Unbestimmtheit betrifft, ist die Konkretisierung in Fallgruppen, weniger in distinkte Bedeutungen; insofern stehen Generalklauseln über der Tatbestandsebene. Beispiele für Generalklauseln sind etwa „gute Sitten“ im §1 UWG: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden“. Zu dieser Generalklausel sind nach Hefermehl (2003) fünf Fallgruppen zur Konkretisierung entwickelt worden: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung. Andere bekannte Termini in Generalklauseln sind z.B. „Treu und Glauben“ § 242, § 138, § 314 und § 626 BGB.

3 Bewertung von semantischer Unbestimmtheit (auch im Recht)

Die Sicht des Linguisten auf semantische Unbestimmtheit ist entspannt und stellt vor allem auf die Vorteile im Sinn von effektiver (so genau wie nötiger) Kommunikation ab, vgl.:

Die Ausnutzung von systematischen Bedeutungsvarianten und Vagheitsspielräumen macht den flexiblen Einsatz von Sprache möglich: Ein Ausdruck ist in verschiedenen Situationen in einer Vielzahl unterschiedlicher Lesarten bzw. Präzisierungen verwendbar, und zwar mit dem Grad an Präzision, der den jeweiligen Erfordernissen angemessen ist (Pinkal 1991, 250).

 

In fact, people’s ability to infer other people’s intentions based on incomplete information makes ambiguous language a more efficient medium of communication than unambiguous language would be (Wasow this volume).

Wie schon weiter oben ausgeführt, sind nicht einmal besonders präzis aussehende sprachliche Ausdrücke frei von semantischer Unbestimmtheit (vgl. die punktuellen Prädikate in (3), Zahlen, Maßangaben etc.). Im Gegenteil: „Es dürfte schwerfallen, irgendeinen schlechthin präzisen Ausdruck der deutschen Sprache zu finden“ (Pinkal 1985, 210). Unbestimmheit ist ein Grundmerkmal von natürlicher Sprache, in allen natürlichen Sprachen.

Wie nun sieht die Situation in der Rechtswissenschaft aus? Zunächst einmal gibt es kein Recht und keine Rechtswissenschaft, die ohne natürliche Sprache auskommt, sei es in mündlicher oder in schriftlicher Form. Also muss semantische Unbestimmtheit im Recht (und in der Rechtswissenschaft) ebenso ubiquitär sein wie in natürlicher Sprache. Das BVerfG anerkennt denn auch konsequenterweise die Unvermeidlichkeit von Unbestimmtheit und stellt fest, dass „die manchmal erhobene Forderung, das Gesetz müsse so speziell sein, dass die rechtliche Lösung des Einzelfalles nahezu mit Sicherheit vorausgesehen werden könne […] unerfüllbar“ ist (BVerfGE 3, 225). Im EU-Recht verschärft sich die Ubiquität von Unbestimmtheit weiter, weil weitere Sprachen involviert sind incl. Übersetzungsproblematik und incl. inhaltlicher Ausdeutung von Recht – die EU ist ein (noch) offenes, semantisch nur teilbestimmtes Projekt. Vgl. in diesem Sinne Schmidt (2009, 21) und Röthel (2004, 339), die feststellt: „verdankt [die EU-Gemeinschaft] den zurückgelegten Integrationsweg und ihre weitere Evolutionsfähigkeit nicht nur der politischen Kraftanstrengung der Vertragskonferenzen, sondern vielleicht mehr noch ihrer inneren Entwicklungsoffenheit durch ausfüllungs- und daher entwicklungsfähiges Recht.“

Andererseits, zurück auf das Argumentationslevel der EU-Mitgliedstaaten: die Unbestimmtheit des Rechts muss limitiert werden, soweit wie möglich. Denn die Weiterbildung des Rechts durch Gerichte oder sogar durch die Verwaltung stellt prinzipiell die Gewaltenteilung in Frage, vgl. Hassemer (1992, 73) (vgl. auch Grewendorf 1992, 35):

Im gewaltenteilenden Staat hat die Legislative gegenüber den beiden anderen Gewalten de iure eine Leit- und Begrenzungsfunktion, welche sie über das Instrument der Gesetze ausübt. Im Bereich der Rechtsprechung nennt man das „Bindung an das Gesetz“ und assoziiert damit, dass der Richter das Gesetz nur zu vollziehen habe, ihm inhaltlich nichts hinzufügen dürfe, ihm gänzlich unterworfen sein solle. […] Gelingt es dem Gesetzgeber […] nicht, sich so präzise auszudrücken, dass der semantische Spielraum der von ihm verwendeten Begriffe klar ist, so setzt er die Judikative und die Exekutive auf den Platz, der vom Prinzip der Gewaltenteilung ihm vorbehalten ist. Die Teilung der Gewalten funktioniert nicht mehr, weil die Trennung ihrer jeweiligen legitimen Bedürfnisse verwischt ist. Die eine bestellt das Feld der anderen, schlimmer noch: Man weiß nicht genau, wo die Grenzsteine stehen. Diese Grenzsteine sind zu einem guten Teil sprachliche Gebilde.

Das Bemühen um Verständlichkeit und Klarheit von Recht wurde in Deutschland durchaus ernstgenommen: die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien zur Gesetzgebung besagt „Gesetze müssen sprachlich einwandfrei und sollen so weit wie möglich für jedermann verständlich gefasst sein“ (GGO II § 35 Abs. 1). Das Rückwirkungsverbot im Strafrecht nullum crimen, nulla poena sine lege (GG Art. 103 II, StGB §1) wird u.a. ausgedeutet in das lex certa Prinzip (Bestimmtheitsgebot): die Legislative muss Normen so präzise wie möglich formulieren. Hehre Worte – das BVerfG setzt einen Kontrapunkt und sagt, dass hinreichende Bestimmtheit ausreichen muss, vgl. BVerfGe 49, 168:

Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen läßt. […] Der Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit läßt sich dabei nicht allgemein festlegen: Er ist bei Straftatbeständen […] oder bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (vgl. GG Art. 101 Abs. 1) höher als etwa bei solchen Verwaltungsgesetzen, die im Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen.

Um noch einmal auf das Beispiel der EU-Spielzeug-Richtlinie vom Anfang zurückzukommen: die Präzisierung des (vagen) Begriffs Spielzeug allein garantiert noch keine bessere Situation für den Bürger, in dem Fall das Kind – denn das resultierende CE-Zeichen bedeutet sicherheitstechnisch nichts.

Oft wird Präzisierung als das gute Gegenteil von Unbestimmtheit aufgefasst; dem ist entgegenzuhalten, dass die numerischen präzisen Zahlen in Normen (z.B. die Anzahl der vollendeten Jahre bei der Volljährigkeit) über die Zeit (und Kultur) schwanken, was für eine zugrundeliegende unbestimmte Norm spricht. Man hat das Bedürfnis, nicht alle als Erwachsene zu zählen. Dennoch ist der Erwachsenen-Begriff randbereichsunscharf. Endicott (2005, 37ff.) spricht in diesem Sinn von der „arbitrariness of precision“ – welches numerische Alter letzlich gewählt wird, ist willkürlich. Aber irgendein Alter muss aus Abgrenzungsgründen gegen Kinder und Jugendliche gesetzt werden.

Bei aller (Linguisten-)Sympathie für Unbestimmtheit verwundert nicht nur den Linguisten das Argument, das aus der Rechtswissenschaft für Unbestimmtheit ins Feld geführt wird. In einer rezenten Publikation werden zynisch reine Kostengründe (Ersparen von Gerichtskosten und Einsparen von Zeit bei den Gerichten) genannt, vgl. Poscher (2012, 35):

fixing exact borderlines would at least take some time for more social coordination through conventions or more complex kinds of practices – time that can be saved for more useful activities. Who knows if we ever need to determine how many grains make a heap. […] Vague concepts allow us to postpone decisions.

4 Zusammenfassung

Ausgehend von einem Beispiel einer EU-Richtlinie, die scheinbar präzis definiert, was Spielzeuge und somit Gegenstand ihrer Norm ist, wurde gezeigt, dass der Kampf um semantische Bestimmtheit weder gewonnen werden kann (weil der Begriff Spielzeug unbestimmt bleibt) noch gewonnen werden sollte (weil für den angedachten Profiteur des Gesetzes, das Kind, kein Plus an Sicherheit entsteht). Konzepte der semantischen Unbestimmtheit in der Linguistik wurden nur gestreift, stattdessen lag der Schwerpunkt des Aufsatzes auf Konzepten und Modellierungen von Unbestimmtheit innert der Rechtswissenschaft. Die Überschau endet in dem Fazit, dass sowohl aus funktionaler (wozu ist Unbestimmtheit nützlich) als auch aus distributionaler (wie sehr ist Unbestimmtheit verbreitet) Sicht kaum Unterschiede in Rechts- und Sprachwissenschaft festzustellen sind.

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